Wir lieben unsere Hunde. Aber dass wir bei manchen Ausgaben für unsere vierbeinigen Familienmitglieder steuern sparen können, wissen die Wenigsten von uns. Wie’s geht? Hier kommen drei Steuerspartipps:
1. Professionelle Hundebetreuung von der Steuer absetzen
Wer sich für die Betreuung oder Pflege seines Hundes professionelle Hilfe ins Haus holt, kann in der Regel einen Teil der Ausgaben von der Steuer absetzen. Das Stichwort lautet: haushaltsnahe Dienstleistungen.
Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die im Haushalt regelmäßig anfallen und normalerweise von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten. Wenn dafür ein professioneller, also gewerblich angemeldeter Anbieter – etwa ein Hundebetreuer – ins Haus oder die Wohnung kommt, handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen. Und für diese gilt, steuerlich gesehen, Folgendes:
- 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Lohnkosten können geltend gemacht werden.
- Dabei ist der jährlich abziehbare Gesamtbetrag auf 4.000 Euro begrenzt.
- Materialkosten werden hierbei nicht berücksichtigt. Es ist in jedem Falle ratsam, sich die unterschiedlichen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausweisen zu lassen.
Generell liegt die Betonung bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ganz klar auf dem ersten Wort. Das bedeutet, die Pflege und Betreuung des Hundes muss in der Hauptsache in seinem richtigen Zuhause angesiedelt sein. Die Unterbringung in einem Hundehotel o. Ä. akzeptiert das Finanzamt demnach nicht.
Aber was gilt für die Hundebetreuung, die nicht im eigenen Zuhause stattfindet? Kann ich den Hundebetreuer noch von der Steuer absetzen, wenn dieser regelmäßig mit dem Hund nach draußen geht und das Grundstück verlässt? Die Antwort lautet: Ja, unter Umständen. Ist der Hundespaziergang Teil eines umfassenderen Betreuungsangebots, dessen Tätigkeiten – etwa das Füttern, Pflegen und Aufpassen – vor allem im Zuhause des Hundes erledigt werden, lässt sich das Gesamtpaket in der Steuererklärung angeben. Handelt es sich hingegen um das reine Abholen und Zurückbringen des Hundes ohne haushaltsnahe Zusatzleistungen, ist ein Steuerabzug nicht möglich.
Und noch etwas ist zu beachten: Wie bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen sind für das Finanzamt zwei Nachweise wichtig: die Rechnung des jeweiligen Hundebetreuers sowie der Überweisungsbeleg, der nachweist, dass die Rechnung beglichen wurde. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
2. Die Fellpflege des Hundes beim Finanzamt geltend machen
Eine Besonderheit ergibt sich für Dienstleister, die sich um die Fellpflege von Hunden kümmern. Diese Fellpflege
– z. B. das Scheren des Fells im Sommer, um dem Hund Abkühlung zu verschaffen – ist dann steuerlich absetzbar, wenn der entsprechende Dienstleister ins Zuhause von Mensch und Hund kommt. In diesem Fall greifen alle Regeln und Vorgaben, die für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten.
3. Hundehalterhaftpflicht ist absetzbar
Die Hundehalterhaftpflicht ist – ebenso wie viele andere private Versicherungen – abzugsfähig. Steuerzahler können also die entsprechenden Beiträge in der Regel als Sonderausgabe in der Steuererklärung angeben. Das ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn der in diesem Fall zulässige Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft wurde. Er beträgt bei Einzelveranlagung 1.900 Euro, bei Zusammenveranlagung 3.800 Euro.
Ihr seht, es gibt tatsächlich ein paar Kniffe, mit denen sich ein wenig Geld sparen lässt, welches liebende Hunde-Menschen wahrscheinlich wieder für ihren Liebling ausgeben werden.
Toller Artikel mit sehr guten und hilfreichen Informationen. Ich kann mir gut vorstellen, dass vielen solche Informationen fehlen. Da ist es gut, sich hier darüber informieren zu können.